Der Mann habe sich als zum Beamten ungeeignet erwiesen, begründete das zuerst angerufene Verwaltungsgericht Wiesbaden die Zurückweisung der eingelegten Beschwerde des Mannes gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe.

Der hessische Verwaltungsgerichthof nahm bei seiner Entscheidung eine Gesamtschau aller Verhaltensweisen des Beamten auf Probe vor und kam zu dem Ergebnis, dass der Dienstherr berechtigterweise Zweifel an der Bereitschaft des Beamten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten, hegen durfte. Der Beamte auf Probe wurde daher zu Recht wegen Nichtbewährung zu Recht aus dem Dienst entlassen.

(Hessischer VGH, Beschluss v. 22.10.2018, 1 B 1594/18)