Das Bundesverfassungsgericht hat heute festgestellt, dass sich Rechtsanwaltskanzleien, die Ihren Hauptsitz im Ausland haben ( im vorliegenden Fall ging es um die Kanzlei Jones Day mit dem Hauptsitz in Cleveland, Ohio, USA) nicht auf die deutschen Grundrechte berufen können, um der Verwertung bei Ihnen beschlagnahmter Mandantenunterlagen selbst zu widersprechen. Dies gelte auch für Rechtsanwälte, die in den deutschen Niederlassungen arbeiten, da die Grundrechte nach Art. 13 GG nur dem Kanzleiinhaber bzw. allen Partner zusammen zustände. Vorliegend ging es hierbei um Unterlagen der Volkswagen AG, die im Zuge des Bekanntwerdens des sog. "Dieselkandals" bei der amerikanischen Großkanzlei beschlagnahmt wurden. Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht angeführt, dass die Volkswagen AG durch die Sicherstellung weder in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung noch in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletzt ist und im Hinblick auf die Durchsuchung kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Die Rechtsanwaltskanzlei Jones Day sei nicht grundrechtsberechtigt und deshalb nicht beschwerdeberechtigt; eine Beschwerdebefugnis der dort tätigen Rechtsanwälte sei nicht ersichtlich.
Es bleibt abzuwarten, welche Konsequenzen hieraus folgen werden, da die Praxis größerer Konzerne, sich an Großkanzleien aus dem angelsächsischen Raum zu binden nun sicherlich der Gegenstand interner Überprüfungen werden wird.
Verfahren:
2 BvR 1405/17, 2 BvR 1780/17, 2 BvR 1562/17, 2 BvR 1287/17, 2 BvR 1583/17
Hier geht es zur originalen Pressemitteilung des BVerfG: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/bvg18-057.html