Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 14.08.2018 zum Az. 1 AZR 287/17 erneut festgestellt, dass es seitens der Arbeitgeber im Arbveitskampf zulässig ist, eine Prämie an sog. Streikbrecher dafür zu zahlen, das sich diese sich nicht an einem Streik im Betrieb zu beteiligen.

In dem dem aktuellen Urtil zugrundliegenden Fall hatte ein Beschäftigter des Einzelhandelsunternehmens Toys´s R US seinen Arbeitgeber verklagt, weil dem Mitarbeiter eine Prämie, die das Unternehmen für Streikbrecher versprochen hatte, nicht gezahlt worden war. Der Angestellte selbst hatte sich zwar dennoch am Streik beteiligt, verlangte aber nun die Zahlung der Prämien - insgesamt 1.200 Euro brutto -, weil sein Arbeitgeber mit der Auszahlung nur an Streikbrecher das arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verletzt habe.

Mit dem Streik wollte die Gewerkschaft Verdi im zurückliegenden Arbeitskampf Druck aufbauen, um so das bestreikte Unternehmen zu bewegen, einen neuen Tarifvertrag zu schließen. Das bestreikte Unternehmen reagierte darauf, indem es vor Streikbeginn in einem betrieblichen Aushang verkündete, allen Mitarbeitern, die sich nicht am Arbeitskampf beteiligten, eine Streikbruchprämie in Höhe von 200 Euro, später dann 100 Euro, zahlen zu wollen.

Die Klage war aber weder in den Vorinstanzen noch aktuell vor dem BAG erfolgreich. Dieses bestätigte vielmehr erneut ( Diese Rechtsauffassung hat das BAG schjon seit 1993) die Zulässigkeit derartiger Streikbruchprämien als Mittel im Arbeitskampf. Zwar liege in der Zusage der Prämienzahlung an Streikbrecher eine Ungleichbehandlung, diese sei aber gerechtfertigt, da die Arbeitsgeberin mit den Sonderleistungen habe "betrieblichen Ablaufstörungen begegnen und damit dem Streikdruck entgegenwirken" wollen.

Die "Kampfmittelfreiheit" im Arbeitskampf gelte für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber. Die gewählten Mittel müssten sich zwar am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz messen lassen.

Vorliegend sei dieser aber nicht zu verletzt, auch wenn die Streikprämie den Tagessatz eines Mitarbeiters um mehrfach übersteige.